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Samstag, 24. September 2016

Schadenersatzpflicht für randalierende Zuschauer gegenüber Vereinen



Vereine können zukünftig Verbandsstrafen, welche sie durch das Fehlverhalten von Zuschauern auferlegt bekommen haben, an die ermittelten Täter weiterreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 22. September 2016 festgestellt. 

Im vorliegenden Fall hat der VII. Zivilsenat bejaht, dass ein Zuschauer die auf Grund seines Fehlverhaltens durch den Verein gezahlte Verbandstrafe an den Verein in Form von Schadensersatz erstatten muss. 



Der Beklagte hatte während eines Spiels in der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn am 9. Februar 2014 im RheinEnergieStadion in Köln einen Böller gezündet. Der Böller, welcher auf Grund der Sprengenergie dem Sprengstoffgesetzt unterfällt, war während der zweiten Halbzeit von dem Beklagten vom Oberrang des Stadions auf den Unterrang geworfen worden und verletzte bei seiner Detonation sieben Zuschauer.

Die Klägerin betreibt die Lizenzspielabteilung des 1. FC Köln. Gegen die Klägerin wurde wegen des Fehlverhaltens des Beklagten und weiterer vorausgegangener Vorfälle eine Verbandsstrafe durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) verhängt. Die Klägerin bezahlte die Strafe und verlangt diese anteilig vom Beklagten als Schadensersatz zurück. 

Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wurde die Klage auf die Berufung des Beklagten vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Richter des Oberlandesgerichts sind der Ansicht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Zuschauervertrages auf der einen Seite und der Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB auf der anderen Seite fehle. 

Der BGH hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht. Der BGH geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören und ein Störer bei Verstößen für die folgenden Schäden haften muss. Als Folgeschaden ist auch die durch die Verbände zu verhängende Strafe anzusehen, dass diese gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt wird und damit mit der Störung im inneren Zusammenhang steht. 

Der BGH hat die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG muss nunmehr noch die weiteren Schadensersatzvoraussetzungen prüfen und dann erneut entscheiden. 

Die Vereine begrüßten die Entscheidung. Wohingegen in den Fan-Verbänden Unverständnis geäußert wurde. Ob die Entscheidung wirklich dazu führt, dass weniger Randalierer im Stadion aktiv sind, bleibt abzuwarten.
 

BGH-Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 

Der Autor, Rechtsanwalt Vincent Aydin, ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de. Rechtsanwalt Aydin vertritt Sie in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten.


Sonntag, 24. Mai 2015

Sportrecht im Wandel

Das Jahr 2015 ging sportrechtlich gesehen mit einem Ausrufezeichen los. Das OLG München hat am 15. Januar in seinem Teil-Urteil die Berufung von Claudia Pechstein gegen das Urteil des LG München I vom 26. Februar 2014 teilweise für zulässig erklärt. Das OLG ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte nicht an den Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS) gebunden sind und ermöglicht Sportlern somit den Weg Schadensersatzklagen gegen Sportverbände vor ordentlichen Zivilgerichten zu erheben. Bisher konnten Sportler ihre Ansprüche nur in der Sportgerichtsbarkeit geltend machen.

Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das OLG bestätigte zwar die Ansicht des Landgerichts hinsichtlich der gegebenen internationalen Zuständigkeit, hielt es jedoch auf Grund von prozessökonomischen Gründen für angebracht über die Zulässigkeit gesondert zu entscheiden (vgl. § 280 ZPO). Da die Beklagte - der Eislauf-Weltverband (ISU) - Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, muss nun zunächst der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage klären, ob deutsche Gerichte zuständig sind oder nicht. Sollte der BGH die Ansicht der Vorinstanzen bestätigen, würde dies zu einem gewaltigen Wandel im Sportrecht führen, denn vor ordentlichen Gerichten müssen die Verbänden den Sportlern Doping nachweisen, während bisher die Sportler ihre Unschuld beweisen mussten.

Nicht weniger Revolutionär ist die Entscheidung im Fall Heinz Müller. Müller ehemaliger Torwart von Mainz 05 hatte gegen die Befristung seines Vertrages geklagt und vom Arbeitsgericht Mainz Recht bekommen. Sollte das Urteil von der zweiten Instanz dem Landgericht Rheinland-Pfalz bestätigt werden, würde die Bundesliga zu einer Umstrukturierung gezwungen sein. Kaum ein Club könnte es sich leisten, alle Spieler mit Rentenverträgen auszustatten. Die Vorstellungen gehen von Tarifverträgen für Profifußballer bis hin zu der Idee, die Spieler zu Freelancern zu machen.  

Man darf in beiden Verfahren gespannt auf die kommenden Urteil warten, dann ist klar, ob sich das Sportrecht 20 Jahre nach Bosman tatsächlich erneut tiefgreifend wandeln wird.  



Autor Vincent Aydin ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de