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Dienstag, 1. September 2015

Doping wird zur Straftat - Sportrecht im Wandel II



Neben den im Artikel Sportrecht im Wandel beschriebenen Veränderungen im Verhältnis zwischen Sport- und Zivilrecht, gibt es auch Pläne für tiefgreifende Änderungen in der strafrechtlichen Behandlung von Sportlern. Die Bundesregierung will mit ihrem geplanten Anti-Doping-Gesetz erstmalig die Strafbarkeit des Selbstdopings einführen.

Einem Sportler, der nach Einführung des Gesetzes gezielt Doping verwendet, würde somit eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Die Strafandrohung im Gesetzesentwurf reicht bis zu drei Jahren. Bisher hatten Sportler im Falle eines Dopingverstoßes lediglich mit den Sperren ihrer Sportverbände zu rechnen.

Mit der Einführung der Strafbarkeit von Doping will die Bundesregierung nicht nur "gegen dopende Sportler, sondern auch gegen deren Hintermänner verschärft [vorgehen]. Das neue Anti-Doping-Gesetz soll den Strafverfolgungsbehörden helfen, Doping-Netzwerke wirksamer als dies bislang möglich war zu zerschlagen. Neben den dopenden Sportlern,[...] werden auch die Hintermänner erfasst, die den Betrug ermöglichen und daran verdienen."[1]

Bestraft werden können durch das geplante Gesetz alle Sportler, die als Mitglieder eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen. Dies trifft in Deutschland auf ca. 7000 Personen zu. Hinzukommen die ausländischen Sportler, die in Deutschland an Wettbewerben teilnehmen und im Heimatland Mitglied eines Testpools sind. Außerdem gilt die Strafbarkeit des Selbstdopings auch für Sportler, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Amateur- und Freizeitsportler werden von der Regelung nicht erfasst.[2]

Somit setzt sich auch im Strafrecht der Trend fort, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit des Staates mehr Einfluss auf die Gerichtsbarkeit des Sports ausübt.

Wie umstritten das Anti-Doping-Gesetz ist, machte die öffentliche Anhörung des Sportausschusses am 17. Juni 2015 deutlich. Hier geht es zur Berichtserstattung des Bundestages. Umfangreiche Informationen zum Anti-Doping-Gesetz finden Sie hier.
Autor Vincent Aydin ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de


[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de - http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/AntiDoping/_node.html
[2] wie vor

Sonntag, 24. Mai 2015

Sportrecht im Wandel

Das Jahr 2015 ging sportrechtlich gesehen mit einem Ausrufezeichen los. Das OLG München hat am 15. Januar in seinem Teil-Urteil die Berufung von Claudia Pechstein gegen das Urteil des LG München I vom 26. Februar 2014 teilweise für zulässig erklärt. Das OLG ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte nicht an den Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS) gebunden sind und ermöglicht Sportlern somit den Weg Schadensersatzklagen gegen Sportverbände vor ordentlichen Zivilgerichten zu erheben. Bisher konnten Sportler ihre Ansprüche nur in der Sportgerichtsbarkeit geltend machen.

Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das OLG bestätigte zwar die Ansicht des Landgerichts hinsichtlich der gegebenen internationalen Zuständigkeit, hielt es jedoch auf Grund von prozessökonomischen Gründen für angebracht über die Zulässigkeit gesondert zu entscheiden (vgl. § 280 ZPO). Da die Beklagte - der Eislauf-Weltverband (ISU) - Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, muss nun zunächst der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage klären, ob deutsche Gerichte zuständig sind oder nicht. Sollte der BGH die Ansicht der Vorinstanzen bestätigen, würde dies zu einem gewaltigen Wandel im Sportrecht führen, denn vor ordentlichen Gerichten müssen die Verbänden den Sportlern Doping nachweisen, während bisher die Sportler ihre Unschuld beweisen mussten.

Nicht weniger Revolutionär ist die Entscheidung im Fall Heinz Müller. Müller ehemaliger Torwart von Mainz 05 hatte gegen die Befristung seines Vertrages geklagt und vom Arbeitsgericht Mainz Recht bekommen. Sollte das Urteil von der zweiten Instanz dem Landgericht Rheinland-Pfalz bestätigt werden, würde die Bundesliga zu einer Umstrukturierung gezwungen sein. Kaum ein Club könnte es sich leisten, alle Spieler mit Rentenverträgen auszustatten. Die Vorstellungen gehen von Tarifverträgen für Profifußballer bis hin zu der Idee, die Spieler zu Freelancern zu machen.  

Man darf in beiden Verfahren gespannt auf die kommenden Urteil warten, dann ist klar, ob sich das Sportrecht 20 Jahre nach Bosman tatsächlich erneut tiefgreifend wandeln wird.  



Autor Vincent Aydin ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de