Vereine
können zukünftig Verbandsstrafen, welche sie durch das Fehlverhalten von
Zuschauern auferlegt bekommen haben, an die ermittelten Täter weiterreichen.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 22. September 2016
festgestellt.
Im vorliegenden Fall hat der VII. Zivilsenat bejaht, dass ein Zuschauer die auf Grund seines Fehlverhaltens durch den Verein gezahlte Verbandstrafe an den Verein in Form von Schadensersatz erstatten muss.
Der Beklagte hatte während eines Spiels in der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn am 9. Februar 2014 im RheinEnergieStadion in Köln einen Böller gezündet. Der Böller, welcher auf Grund der Sprengenergie dem Sprengstoffgesetzt unterfällt, war während der zweiten Halbzeit von dem Beklagten vom Oberrang des Stadions auf den Unterrang geworfen worden und verletzte bei seiner Detonation sieben Zuschauer.
Die Klägerin betreibt die Lizenzspielabteilung des 1. FC Köln. Gegen die Klägerin wurde wegen des Fehlverhaltens des Beklagten und weiterer vorausgegangener Vorfälle eine Verbandsstrafe durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) verhängt. Die Klägerin bezahlte die Strafe und verlangt diese anteilig vom Beklagten als Schadensersatz zurück.
Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wurde die Klage auf die Berufung des Beklagten vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Richter des Oberlandesgerichts sind der Ansicht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Zuschauervertrages auf der einen Seite und der Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB auf der anderen Seite fehle.
Der BGH hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht. Der BGH geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören und ein Störer bei Verstößen für die folgenden Schäden haften muss. Als Folgeschaden ist auch die durch die Verbände zu verhängende Strafe anzusehen, dass diese gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt wird und damit mit der Störung im inneren Zusammenhang steht.
Der BGH hat die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG muss nunmehr noch die weiteren Schadensersatzvoraussetzungen prüfen und dann erneut entscheiden.
Die Vereine begrüßten die Entscheidung. Wohingegen in den Fan-Verbänden Unverständnis geäußert wurde. Ob die Entscheidung wirklich dazu führt, dass weniger Randalierer im Stadion aktiv sind, bleibt abzuwarten.
Im vorliegenden Fall hat der VII. Zivilsenat bejaht, dass ein Zuschauer die auf Grund seines Fehlverhaltens durch den Verein gezahlte Verbandstrafe an den Verein in Form von Schadensersatz erstatten muss.
Der Beklagte hatte während eines Spiels in der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn am 9. Februar 2014 im RheinEnergieStadion in Köln einen Böller gezündet. Der Böller, welcher auf Grund der Sprengenergie dem Sprengstoffgesetzt unterfällt, war während der zweiten Halbzeit von dem Beklagten vom Oberrang des Stadions auf den Unterrang geworfen worden und verletzte bei seiner Detonation sieben Zuschauer.
Die Klägerin betreibt die Lizenzspielabteilung des 1. FC Köln. Gegen die Klägerin wurde wegen des Fehlverhaltens des Beklagten und weiterer vorausgegangener Vorfälle eine Verbandsstrafe durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) verhängt. Die Klägerin bezahlte die Strafe und verlangt diese anteilig vom Beklagten als Schadensersatz zurück.
Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wurde die Klage auf die Berufung des Beklagten vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Richter des Oberlandesgerichts sind der Ansicht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Zuschauervertrages auf der einen Seite und der Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB auf der anderen Seite fehle.
Der BGH hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht. Der BGH geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören und ein Störer bei Verstößen für die folgenden Schäden haften muss. Als Folgeschaden ist auch die durch die Verbände zu verhängende Strafe anzusehen, dass diese gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt wird und damit mit der Störung im inneren Zusammenhang steht.
Der BGH hat die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG muss nunmehr noch die weiteren Schadensersatzvoraussetzungen prüfen und dann erneut entscheiden.
Die Vereine begrüßten die Entscheidung. Wohingegen in den Fan-Verbänden Unverständnis geäußert wurde. Ob die Entscheidung wirklich dazu führt, dass weniger Randalierer im Stadion aktiv sind, bleibt abzuwarten.
BGH-Urteil vom 22. September
2016 - VII ZR 14/16
Der Autor, Rechtsanwalt Vincent Aydin, ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de. Rechtsanwalt Aydin vertritt Sie in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten.