Neben den im Artikel Sportrecht im Wandel beschriebenen Veränderungen im Verhältnis zwischen Sport- und Zivilrecht, gibt es auch Pläne für tiefgreifende Änderungen in der strafrechtlichen Behandlung von Sportlern. Die Bundesregierung will mit ihrem geplanten Anti-Doping-Gesetz erstmalig die Strafbarkeit des Selbstdopings einführen.
Einem Sportler, der nach Einführung des Gesetzes gezielt Doping verwendet, würde somit eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Die Strafandrohung im Gesetzesentwurf reicht bis zu drei Jahren. Bisher hatten Sportler im Falle eines Dopingverstoßes lediglich mit den Sperren ihrer Sportverbände zu rechnen.
Mit der Einführung der Strafbarkeit von Doping will die Bundesregierung nicht nur "gegen dopende Sportler, sondern auch gegen deren Hintermänner verschärft [vorgehen]. Das neue Anti-Doping-Gesetz soll den Strafverfolgungsbehörden helfen, Doping-Netzwerke wirksamer als dies bislang möglich war zu zerschlagen. Neben den dopenden Sportlern,[...] werden auch die Hintermänner erfasst, die den Betrug ermöglichen und daran verdienen."[1]
Bestraft werden können durch das geplante Gesetz alle Sportler, die als Mitglieder eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen. Dies trifft in Deutschland auf ca. 7000 Personen zu. Hinzukommen die ausländischen Sportler, die in Deutschland an Wettbewerben teilnehmen und im Heimatland Mitglied eines Testpools sind. Außerdem gilt die Strafbarkeit des Selbstdopings auch für Sportler, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Amateur- und Freizeitsportler werden von der Regelung nicht erfasst.[2]
Somit setzt sich auch im Strafrecht der Trend fort, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit des Staates mehr Einfluss auf die Gerichtsbarkeit des Sports ausübt.
Wie umstritten das Anti-Doping-Gesetz ist, machte die öffentliche Anhörung des Sportausschusses am 17. Juni 2015 deutlich. Hier geht es zur Berichtserstattung des Bundestages. Umfangreiche Informationen zum Anti-Doping-Gesetz finden Sie hier.
Autor Vincent Aydin ist Mitglied von MEA Rechtsanwälte in Kooperation. www.mea-ra.de